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QUALIFIED TRUST SERVICES

Rechtskonforme digitale Signaturen (eIDAS), um die Digitalisierung Ihrer Geschäftsprozesse voranzutreiben.

CORPORATE TRUST SERVICES

Kryptografie basierte Trust Services zum Schutz Ihrer digitalen Identitäten, Daten und Geschäftsgeheimnisse.

Qualifizierte elektronische Signaturprodukte auf Basis von eIDAS - rechtsverbindlich und sicher.

API GUIDE

Entfalten Sie das volle Potenzial Ihrer Lösung mit Signaturen der primesign.




DOCUMENT SIGNING API

Signieren von PDF-Dokumenten. PDF-Aufbereitung und Signaturstempel von primesign.



HASH SIGNING API

Signieren von Hashwerten. Dokumenten-Aufbereitung und Darstellung verbleibt bei Ihnen.


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RKSV konforme JWS- und Rohsignaturen von Kassenbelegen.




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Einblicke in digitale Signaturen, eIDAS und Vertrauensdienste.

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Ist eine elektronische Signatur in Deutschland und Österreich rechtsgültig?

Ja. Nach Artikel 25 Abs. 1 der eIDAS-Verordnung darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt. Dieses Diskriminierungsverbot gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

In Deutschland erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB die gesetzliche Schriftform. In Österreich gibt § 4 Abs. 1 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (SVG) der QES dieselbe Wirkung für das Schriftformgebot des § 886 ABGB. Für Dokumente ohne gesetzliche Formvorschrift genügen auch die niedrigeren Signaturniveaus.

So ist die Rechtslage in den beiden Märkten aufgebaut:

  • eIDAS als gemeinsame Grundlage: Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gilt seit dem 1. Juli 2016 unmittelbar und regelt Signaturniveaus, Vertrauensdienste und deren gegenseitige Anerkennung.
  • Deutschland — § 126 und § 126a BGB: § 126 BGB verlangt für bestimmte Rechtsgeschäfte die Schriftform. § 126a BGB erlaubt, diese durch die elektronische Form zu ersetzen, sofern der Aussteller eine qualifizierte elektronische Signatur anbringt.
  • Österreich — SVG und ABGB: Das Signatur- und Vertrauensdienstegesetz ergänzt eIDAS national. Die QES erfüllt das Schriftformerfordernis des § 886 ABGB, wobei § 4 Abs. 2 SVG bestimmte Bereiche ausnimmt.
  • Niedrigere Niveaus: EES und FES sind gültige elektronische Signaturen, erfüllen aber kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Wo Schriftform vorgeschrieben ist, führt an der QES kein Weg vorbei.
  • Beweiswürdigung vor Gericht: Eine QES gilt als echt, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. Bei EES und FES muss der Verwender im Streitfall selbst nachweisen, wer signiert hat.
  • Automatische Prüfbarkeit: Signaturen gelisteter Vertrauensdiensteanbieter werden in Adobe Acrobat Reader und anderen Anwendungen ohne Konfiguration als vertrauenswürdig erkannt.

primesign ist als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter auf der EU-Vertrauensliste geführt und stellt qualifizierte Zertifikate für Deutschland, Österreich und den gesamten Binnenmarkt bereit. Österreichische Nutzerinnen und Nutzer können über ID Austria unmittelbar qualifiziert signieren, deutsche über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises — jeweils ohne separate Zertifikatsbestellung.

Vorteile

  • Gesetzliche Schriftform ohne Papier und Postweg erfüllbar
  • Belastbare Beweisposition durch Umkehr der Beweislast bei der QES
  • Ein Vertrauensdiensteanbieter für DACH und die gesamte EU
  • Automatische Anerkennung signierter Dokumente in gängigen Anwendungen
  • Grundlage für vollständig digitale Vertrags- und Onboarding-Strecken

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